ᐅ Angebot: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Angebot - Allgemeines
  • Das Angebot - Abgabe einer Willenserklärung
  • Das innere Element
  • Das äußere Element
  • Annahme nach Zugang einer Willenserklärung
  • Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • Sonderfall: invitatio-ad-offerendum (Einladung zur Abgabe eines Angebots)
  • FAQ: Angebot im Vertragsrecht
  • Was ist ein Angebot und was sind seine Bestandteile?
  • Wie gebe ich ein rechtswirksames Angebot ab?
  • Was ist der Unterschied zwischen einem Angebot und einer Einladung zur Angebotsabgabe?
  • Was passiert, wenn ich ein Angebot ablehne oder nicht annehme?
  • Wie widerrufe oder ziehe ich ein Angebot zurück?
  • Wie lange ist ein Angebot gültig und gibt es Fristen?
  • Was ist ein unverbindliches Angebot?
  • Was passiert bei einem unwirksamen Angebot?
  • Was passiert bei Fehlern in einem Angebot?
  • Muss ein Angebot schriftlich erfolgen?

ᐅ Angebot: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
Angebot (© pmphoto-Fotolia.com)

Ein Angebot meint eine empfangsbedürfte Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt.

Angebot - Allgemeines

Der Empfänger könnte das Angebot quasi mit einem einfachen "Ja" annehmen.

Mit dem Begriff Angebot wird also die Willenserklärung umschrieben, die in der Regel von einem Geschäftspartner hinsichtlich eines Vertragsschlusses abgegeben wird. Die Willenserklärung, die der Empfänger seinerseits hinsichtlich des Vertragsschlusses abgibt, nennt sich Annahme.

Das Angebot - Abgabe einer Willenserklärung

Das Angebot ist also eine private Willensäußerung, die auf einen rechtlichen Erfolg – nämlich auf einen Vertrag – gerichtet ist. Sie besteht aus einen innerem und einem äußeren Element, welche beide für ihre Wirksamkeit vorliegen müssen:

Das innere Element

Handlungswille
Bei dem Handlungswillen (auch als Handlungsbewusstsein bekannt) handelt es sich um den Willen, überhaupt eine Handlung vornehmen zu wollen. Eine solche ist bei Reflexhandlungen, Handlungen im Schlaf und durch vis absoluta erzwungene Handlungen nicht gegeben, wohl aber bei psychischem Zwang (also bei vis compulsiva).

Erklärungswille
Beim Erklärungswillen handelt es sich um den Willen (und damit um das Bewusstsein) des Handelnden, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben zu wollen. Eine Vorstellung über die konkreten Rechtsfolgen der Erklärung ist jedoch nicht notwendig.

Strittig ist die Folge eines fehlenden Erklärungsbewusstseins:

  • nach der Willenstheorie zählt allein der Wille des Erklärenden
  • nach der Erklärungstheorie (h.M.) ist der sog. objektive Empfängerhorizont maßgeblich: dem Erklärenden wird also seine Erklärung als Willenserklärung zugerechnet, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten als WE aufgefasst werden könnte; dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Erklärungsempfänger das Fehlen des Erklärungswillens kannte oder aus anderen Gründen nicht schutzwürdig ist.

Rechtsbindungswille
Beim Rechtsbindungswillen handelt es sich um den Willen, sich auch tatsächlich an das entsprechende Rechtsgeschäft binden zu wollen. Bei einer sog. invitatio ad offerendum fehlt es jedoch an einem Rechtsbindungswillen, da es sich dabei lediglich um eine Aufforderung zur Willensabgabe handelt. Gleiches gilt, wenn bewusst gegen unheilbare Formvorschriften oder gegen zur Nichtigkeit führende Verbotsvorschriften verstoßen wurde.

Geschäftswille
Beim Geschäftswillen handelt es sich um den Willen ein Geschäft führen zu wollen. Für eine wirksame Willenserklärung ist der Geschäftswille jedoch nicht zwingend erforderlich. Das Fehlen führt demnach nicht zur Nichtigkeit, wohl aber zu einer Fehlerhaftigkeit, die anfechtbar ist.

Das äußere Element

Die Erklärung nach außen erfolgt entweder:

  • ausdrücklich
  • konkludent
  • oder ggf. durch Schweigen (Grundsatz: Schweigen ist keine Willenserklärung)

Annahme nach Zugang einer Willenserklärung

Damit ein sog. synallagmatischer Vertrag (das heißt ein gegenseitiger Vertrag i.S.d. § 320 BGB) jedoch überhaupt zustande kommen kann, muss das Angebot dem anderen Teil zunächst zugehen (vgl. §§ 130 ff. BGB), sodass dieser das Angebot annehmen kann (vgl. §§ 145 ff. BGB).

Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit

Nach §§ 104, 105 BGB sind Willenserklärungen von geschäftsunfähigen Personen, wie Kindern unter 7 Jahren und Menschen mit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, jedoch stets nichtig. Eine geschäftsunfähige Person kann also kein Angebot abgeben.

Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit i.S.d. §§ 106 ff. BGB sind die Willenserklärungen grundsätzlich (schwebend) unwirksam, können aber ausnahmsweise wirksam werden, wenn:

  • eine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, § 183 BGB) der gesetzlichen Vertreter nach § 107 BGB vorliegt,
  • eine Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung, § 184 BGB) der gesetzlicher Vertreter nach § 108 Absatz 1 BGB vorliegt (nicht aber bei einseitigen Rechtsgeschäften, § 111 BGB),
  • bei rechtlich vorteilhafte oder auch rechtlich neutralen Geschäften
  • oder bei Geschäften im Rahmen des sog. Taschengeldparagrafen nach § 110 BGB.

Sonderfall: invitatio-ad-offerendum (Einladung zur Abgabe eines Angebots)

Bei einer sog. invitatio ad offerendum fordert der Anbietende seine potentiellen Vertragspartner dazu auf, ein verbindliches Angebot abzugeben. Er gibt in solchen Fällen also kein eigenes Angebot ab.

Dieser Sonderfall findet insbesondere in solchen Fällen eine erhebliche Bedeutung, in denen Preisauszeichnungen von Waren nicht mit dem in der Kasse gespeicherten Preis übereinstimmen: Stimmen nämlich solche Preisauszeichnungen, sei es im Supermarkt oder sei es bei einem bestimmten Ausstellungsstück im Schaufenster eines Geschäftes, nicht mit dem in der Kasse gespeicherten Preis überein, so hat der Kunde grundsätzlich den Kassenpreis zu zahlen.

Bei der Auslegung bzw. Ausstellung der Ware fehlt es nämlich nach ganz herrschender Meinung an einem Rechtsbindungswillen. Dies hat – gemäß dem oben Gesagten – zur Folge, dass erst das Vorlegen der Ware an der Kasse das verbindliche Angebot darstellt, welches in diesem Falle, ganz im Sinne des § 150 Absatz 2 BGB, zwar abgelehnt wird, jedoch gleichzeitig ein neues Angebot (seitens des Geschäfts) mit dem in der Kasse gespeicherten Kaufpreis ergeht. Der Kunde kann dieses Angebot nun seinerseits annehmen, ablehnen oder auf die Preisauszeichnung verweisen (dann: § 150 Absatz 2 BGB).

Es ist damit Sache des Geschäfts, ob es die Sache tatsächlich für den geringeren oder doch den Kassenpreis verkaufen möchte. Der Kunde hat somit keinerlei Ansprüche auf den günstigeren Preis.

FAQ: Angebot im Vertragsrecht

Was ist ein Angebot und was sind seine Bestandteile?

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Bestandteile eines Vertrags enthält und dem Empfänger unterbreitet wird, um den Vertragsschluss von dessen Einverständnis abhängig zu machen. Ein wirksames Angebot besteht aus einem inneren und einem äußeren Element.

Das innere Element umfasst den Handlungswillen, den Erklärungswillen, den Rechtsbindungswillen und den Geschäftswillen. Das äußere Element umfasst die Erklärung nach außen, die ausdrücklich, konkludent oder durch Schweigen erfolgen kann.

Handlungswille bedeutet, dass der Anbieter den Willen hat, eine Handlung vorzunehmen, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist. Erklärungswille bedeutet, dass der Anbieter bewusst und gewollt eine verbindliche Willenserklärung abgeben möchte. Rechtsbindungswille bedeutet, dass der Anbieter beabsichtigt, durch das Angebot an den Vertrag gebunden zu sein. Geschäftswille bedeutet, dass der Anbieter ein bestimmtes Geschäft abschließen möchte.

Das äußere Element bedeutet, dass das Angebot nach außen erkennbar gemacht werden muss. Dies kann durch ausdrückliche Erklärung, konkludentes Verhalten oder Schweigen erfolgen. Allerdings gilt der Grundsatz, dass Schweigen nicht als Annahme eines Angebots gewertet werden kann.

Wie gebe ich ein rechtswirksames Angebot ab?

Um ein rechtswirksames Angebot abzugeben, müssen alle Bestandteile eines Angebots erfüllt sein. Es ist daher wichtig, dass das Angebot alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält, wie zum Beispiel die Leistungen, Preise, Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen.

Das Angebot muss dem Empfänger auch tatsächlich zugehen, damit dieser es annehmen kann. Ein Angebot kann auf verschiedene Weise unterbreitet werden, zum Beispiel durch schriftliche Erklärung, mündliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten.

Um sicherzustellen, dass das Angebot wirksam ist, sollte es klar und unmissverständlich formuliert sein. Es ist auch ratsam, das Angebot schriftlich abzufassen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Angebot und einer Einladung zur Angebotsabgabe?

Eine Einladung zur Angebotsabgabe (invitatio ad offerendum) ist eine Aufforderung an Dritte, ein Angebot abzugeben. Im Gegensatz dazu ist ein Angebot eine verbindliche Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und dem Empfänger unterbreitet wird, um den Vertragsschluss von dessen Einverständnis abhängig zu machen.

Beispiele für Einladungen zur Angebotsabgabe sind Werbeanzeigen, Preisaushänge oder die Platzierung von Waren in Supermärkten. Diese Einladungen haben keine rechtliche Bindungswirkung und sind lediglich Aufforderungen an potenzielle Kunden, ein Angebot abzugeben.

Ein Beispiel für ein Angebot wäre hingegen ein Kaufangebot, das einem potenziellen Käufer unterbreitet wird und alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält, wie zum Beispiel die Ware, den Preis, die Lieferbedingungen und die Zahlungsbedingungen.

Was passiert, wenn ich ein Angebot ablehne oder nicht annehme?

Wenn ein Angebot abgelehnt wird oder nicht angenommen wird, kommt kein Vertrag zustande. Das Angebot verliert in diesem Fall seine Bindungswirkung und der Anbieter ist nicht mehr an das Angebot gebunden.

Es ist jedoch zu beachten, dass ein Angebot nur gültig bleibt, solange es noch nicht abgelehnt oder angenommen wurde. Wenn der Empfänger das Angebot nicht innerhalb einer angemessenen Frist annimmt oder ablehnt, erlischt das Angebot automatisch.

Wie widerrufe oder ziehe ich ein Angebot zurück?

Ein Angebot kann grundsätzlich jederzeit widerrufen oder zurückgezogen werden, solange es noch nicht angenommen wurde. Der Widerruf oder die Rücknahme des Angebots müssen dem Empfänger gegenüber erklärt werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Widerruf oder die Rücknahme des Angebots nur wirksam ist, wenn sie dem Empfänger vor dem Zugang der Annahmeerklärung zugegangen sind. Wenn das Angebot bereits angenommen wurde, ist ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht mehr möglich.

Wie lange ist ein Angebot gültig und gibt es Fristen?

Die Gültigkeit eines Angebots hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und es gibt keine festen Fristen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Angebot nur für eine angemessene Frist gültig ist.

Was als angemessene Frist gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Art des Geschäfts, der Branche und den üblichen Gepflogenheiten. In manchen Fällen kann eine Frist von wenigen Tagen als ausreichend angesehen werden, während in anderen Fällen eine längere Frist erforderlich ist.

Was ist ein unverbindliches Angebot?

Ein unverbindliches Angebot ist eine Einladung zur Angebotsabgabe, die keine rechtliche Bindungswirkung hat. Es handelt sich um eine Aufforderung an potenzielle Kunden, ein Angebot abzugeben, ohne dass der Anbieter dabei an das Angebot gebunden ist.

Ein Beispiel für ein unverbindliches Angebot ist eine Preisauskunft oder ein Kostenvoranschlag. Diese Angebote sind nur als Orientierungshilfe gedacht und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

Was passiert bei einem unwirksamen Angebot?

Ein unwirksames Angebot hat keine Bindungswirkung und ist rechtlich bedeutungslos. Wenn ein Angebot unwirksam ist, kommt kein Vertrag zustande und der Anbieterist nicht an das Angebot gebunden.

Ein Angebot kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein, zum Beispiel weil es gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder weil es aufgrund eines Irrtums oder einer Täuschung abgegeben wurde. In diesen Fällen ist das Angebot nichtig und es kommt kein Vertrag zustande.

Es ist jedoch zu beachten, dass ein unwirksames Angebot auch negative Folgen haben kann. Wenn ein Anbieter zum Beispiel bewusst ein unwirksames Angebot abgibt, um den Empfänger zu täuschen oder zu schädigen, kann dies rechtliche Konsequenzen haben, wie zum Beispiel Schadensersatzansprüche des Empfängers.

Was passiert bei Fehlern in einem Angebot?

Wenn ein Angebot Fehler oder Unklarheiten enthält, kann dies Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Angebots haben. Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Angebot auch dann gültig sein kann, wenn es fehlerhaft ist, solange die Fehler nicht so schwerwiegend sind, dass sie den Vertragswillen beeinträchtigen.

Wenn ein Angebot zum Beispiel einen falschen Preis enthält, kann der Empfänger das Angebot ablehnen oder ein neues Angebot mit dem korrekten Preis unterbreiten. Wenn der Fehler jedoch so schwerwiegend ist, dass der Vertragswille nicht erkennbar ist, ist das Angebot unwirksam und es kommt kein Vertrag zustande.

Muss ein Angebot schriftlich erfolgen?

Grundsätzlich muss ein Angebot nicht schriftlich erfolgen, es kann auch mündlich oder konkludent abgegeben werden. Es ist jedoch zu beachten, dass bei einigen Vertragsarten eine schriftliche Form vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel bei Grundstückskaufverträgen oder Arbeitsverträgen.

Wenn ein schriftlicher Vertrag vorgeschrieben ist, muss das Angebot in schriftlicher Form erfolgen, um wirksam zu sein. Es ist jedoch auch möglich, dass ein Vertrag elektronisch abgeschlossen wird, wenn die elektronische Form den gesetzlichen Anforderungen entspricht.


Noch keine Bewertungen

"); }

ᐅ Angebot: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

References

Top Articles
Latest Posts
Recommended Articles
Article information

Author: Allyn Kozey

Last Updated:

Views: 6338

Rating: 4.2 / 5 (43 voted)

Reviews: 82% of readers found this page helpful

Author information

Name: Allyn Kozey

Birthday: 1993-12-21

Address: Suite 454 40343 Larson Union, Port Melia, TX 16164

Phone: +2456904400762

Job: Investor Administrator

Hobby: Sketching, Puzzles, Pet, Mountaineering, Skydiving, Dowsing, Sports

Introduction: My name is Allyn Kozey, I am a outstanding, colorful, adventurous, encouraging, zealous, tender, helpful person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.